Problematik

Der geplante Steinbruch in Gumping bleibt mit einer Fläche von 9,85 ha knapp unter der Marke von 10 ha, ab der eine gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Das in nördlicher Richtung liegende Flurstücksteil der Betreiberfirma wurde willkürlich aus der zusammenhängenden Gesamtfläche von über 13ha herausgenommen.

Somit wird eine öffentliche Beteiligung der Bürger bzw. der Bürgerinitiative für Natur und Heimat e.V. am Verfahren umgangen. 

Die Steinwerke JS GmbH&CoKG hat auf ihre Kosten Gutachten mit eigenen Gutachtern durchführen lassen. Nun wird das Verfahren im Landratsamt Cham anhand der Befunde in diesen Papieren beurteilt. Die Inbetriebnahme soll ab Ende 2016 erfolgen.

Problematik allgemein:

  • Warum wird die mögliche Abbaufläche verringert und ein öffentliches UVP umgangen?
  • Wer haftet dafür, wenn die 5m breiten und 30m hohen Trennwände zwischen Gumpinger See und dem neuen Steinbruch einstürzen und der See ausläuft?
  • Stimmt es, dass ein Hochfahren der Abbauleistung von 320.000 to/Jahr auf 714.000 to /Jahr einfach nur dem Landratsamt mitgeteilt werden muß?
  • Wer garantiert, dass die Weiterverarbeitung der gebrochenen Steine nicht doch im Süd-Osten des 186 ha großen Vorbehaltsgebiets auf anderen familieneigenen Grundstücken der Betreiberfirma  stattfinden wird?
  • Was geschieht, wenn die Betreiber GmbH verkauft wird?
  • Was bewirken bis zu 450 LKW`s zusätzlich täglich im Verkehr zwischen Rossbach und Nittenau auf der Staatsstrasse ST 2145?

Problematik speziell:

oberflächennahes Grundwasser (Brunnen, Quellen, Bäume , Fichten etc.) : Laut Wasserwirtschaftsamt Regensburg [Sept.2011] und Flächennutzungsplan sind geohydrologische Zusammenhänge nicht erforscht. FNP & LP 3.1.4.2. Grundwasser

Staub, Feinstaub & Verkehr: Laut Flächennutzungsplan sind lokalklimatische und Luftverhältnisse im Gemeindegebiet nicht erforscht. FNP & LP 3.1.5 Klima

Wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen für den Trockenabbau:

  • Das Einvernehmen mit der Gemeinde ist gegeben.
  • Das Vorhaben ist mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung vereinbar.
  • Der Eingriff ist zulässig (erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind unvermeidbar und in angemessener Frist ausgleichbar).
  • Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange ist erfolgt.
  • Die Schritte der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung wurden abgearbeitet.
  • Die Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen sowie die Folgenutzung sind in einem qualifizierten landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.

Wir fordern, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, bevor die Arbeiten in Gumping beginnen!